Pflegegrad
Leistungen der Pflegeversicherung können Sie in Anspruch nehmen wenn Sie
seit mindestens sechs Monate wegen einer körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigen.
Ob die Voraussetzungen für eine Pflegegrad und damit für Leistungen
der Pflegekasse gegeben sind, begutachtet der MDK Medizinische Dienst der
Krankenkassen individuell. Der MDK berücksichtig 6 Bereiche:
1. Mobilität mit 10% gewichtet
2. Kognitive und komunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 2. und 3. erhalten gemeinsam 15%
4. Selbstversorgung bekommt mit 40% den größten Anteil zugeordnet.
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20% gewichtet
6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15% gewichtet
Keine Pflegegrad bedeutet nicht kein Hilfsbedarf.
Pflegegrad 1
Menschen, denen bei Begutachtung eine geringe Beinträchtigung der Selbstständigkeit bescheinigt wurde, können keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige und -keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst geltend machen. Der festgestellte Pflegegrad 1 gibt einen Anspruch auf den einheitlichen "Entlastungsbeitrag" von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegekasse. Hilfebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege.
Pflegegrad 2
Menschen, denen bei Begutachtung eine „erhebliche Beinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten" bescheinigt wurde, haben einen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige von 316 Euro und- einen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst von 689 Euro. Der festgestellte Pflegegrad 2 gibt einen Anspruch auf den einheitlichen "Entlastungsbeitrag" von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegekasse. Hilfebedürftige mit Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege.
Pflegegrad 3-Schwerpflegebedürftigkeit
Menschen, denen bei Begutachtung eine „schwere Beinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten" bescheinigt wurde, haben einen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige von 545 Euro und- einen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst von 1298 Euro. Der festgestellte Pflegegrad 3 gibt einen Anspruch auf den einheitlichen "Entlastungsbeitrag" von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegekasse. Hilfebedürftige mit Pflegegrad 3 haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege.
Pflegegrad 4-Schwerpflegebedürftigkeit
Menschen, denen bei Begutachtung eine „schwerste Beinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten" bescheinigt wurde, haben einen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige von 728 Euro und- einen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst von 1612 Euro. Der festgestellte Pflegegrad 4 gibt einen Anspruch auf den einheitlichen "Entlastungsbeitrag" von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegekasse. Hilfebedürftige mit Pflegegrad 4 haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege.
Pflegegrad 5
Menschen, denen bei Begutachtung eine „schweste Beinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besondern Anforderungen an die pflegerische Versorgung'' bescheinigt wurde, haben einen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige von 901 Euro und- einen Anspruch auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst von 1995 Euro. Der festgestellte Pflegegrad 5 gibt einen Anspruch auf den einheitlichen "Entlastungsbeitrag" von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Pflegekasse. Hilfebedürftige mit Pflegegrad 5 haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege.