Pflegestation Rossmann GmbH
Daimlerstraße 3
64646 Heppenheim
Tel. 06252/96 750 78
Fax 06033/1819450
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestation Rossmann GmbH
Pflegestufen
Pflegestufen
Leistungen der Pflegeversicherung können Sie in Anspruch nehmen wenn Sie seit mindestens sechs Monate wegen einer körperlicher, seelischer oder geistiger Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigen. Der Aufwand für Ihre Pflege muss mindestens 90 Minuten am Tag Betragen.
Ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe und damit für Leistungen der Pflegekasse gegeben sind, begutachtet der MDK Medizinische Dienst der Krankenkassen individuell. Keine Pflegestufe bedeutet nicht kein Hilfsbedarf. Der Hilfsbedarf ist jedoch geringer als regelmäßig und auf Dauer 90 min. täglich.

Pflegestufe 1
Menschen, denen bei Begutachtung eine „ eingeschränkte Alltagskompetenz“ bescheinigt wurde, können Pflegesachleistungen für die Nutzung gerontopsychiatrischer Zusatzangebote erhalten- auch wenn ihnen nicht die Pflegestufe 1 zugesprochen wurde. Sie werden daher oft auch als zusätzliche, sonstige oder niedrigschwellige Betreuungsleistungen bzw. Betreuungsgeld nach §45 SGB XI bezeichnet. Nach Schweregrades der Fähigkeitsstörung, werden 100,00 € Grundbertrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,00 € monatlich gezahlt. Maximal 2.400,00 € pro Jahr.
Wird Pflegesachleistung nicht in der genehmigten Höhe abgerechnet, kann der Überschuss ins folgendem Kalenderjahr übertragen werden. Dieser Personenkreis kann nun auch halbjährig ein Beratungsgespräch nach §37 SGB XI in Anspruch nehmen.

Die zweckgebundenen Pflegesachleistungen stehen ihnen jedoch auch zusätzlich zu den anderen Leistungen –Pflegestufe I - III -der Pflegeversicherung zu.

Pflegestufe 2-erhebliche Pflegebedürftigkeit
Der Aufwand für Ihre Pflege muss mindestens 90 Minuten am Tag betragen und davon müssen 46 min auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege ( Körperpflege, Ernährung oder Mobilität ) mindestens einmal täglich entfallen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Ab 2010 werden 225,00 € Pflegegeld bzw. 440,00 € Sachleistung bei Pflegestufe I ausgezahlt.

Pflegestufe 3-Schwerpflegebedürftigkeit
Der Aufwand für Ihre Pflege muss mindestens drei Stunden am Tag betragen und davon zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen .Die grundpflegerische Hilfe muss täglich zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein. Es muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein.
Ab 2010 werden 430,00 € Pflegegeld bzw. 1.040,00 € Sachleistung bei Pflegestufe II ausgezahlt.

Pflegestufe 4-Schwerpflegebedürftigkeit
Der Aufwand für Ihre Pflege muss mindestens fünf Stunden am Tag betragen und davon vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben ist ( rund um die Uhr) .Die schlichte Verlagerung von Pflegemaßnahmen in die Nachtstunden ( 22Uhr – 6 Uhr ) reicht nicht aus.
Ab 2010 werden 685,00 € Pflegegeld bzw. 1.510,00 € Sachleistung bei Pflegestufe III ausgezahlt.

Pflegestufe 5
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt, übersteigt die geleistete Pflege diese Bedingungen aber noch deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Sie greift, wenn

  • auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden ( z.B. zur Lagerung übergewichtiger Menschen)
  • oder
  • die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ( Grundpflege) täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen.

Bei diesen Härtefällen werden weiterhin 1.918,00 € als Sachleistung ausgezahlt.